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Allgemeines
zum Handymasten-Recht:
Sieht man sich die österreichische Rechtslage an, so meint man zunächst, hier gibt es überhaupt kein Recht für die Anrainer. Während man bei einer Bauverhandlung wegen eines neuen Giebels oder eines neuen Zaunes beim Nachbarn eine Parteienstellung genießt, so bleibt einem Anrainer die Parteistellung bei der Errichtung eines neuen Handymasten versagt. Gesetzliche Grenzwerte für die Strahlungsbelastung gibt es auch keine. Es ist also (fast) alles erlaubt, was ein Mobilfunkbetreiber beantragt.
Was kann man also rechtlich gegen einen neuen Handymasten machen?
Der Rechtsrahmen für die Aufstellung eines neuen Handymasten ist
im Bauverfahren, Naturschutzgesetz, Forstgesetz, Fernmelderecht, Telekommunikationsgesetz,
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, in den Grundrechten, im EU-Recht
(Art 174
EGV betreffend Vorsorgeprinzip; Richtlinie
zur Umwelthaftung) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention
(Art. 6 und 13 EMRK) festgelegt.
Grundproblem: Fehlende gesetzlich verbindliche Strahlungsgrenzwerte im Mobilfunkbereich machen aus Sicht des Autors alle gerichtlichen Verfahren im Bereich Gesundheitsgefährung & Schadenersatz im Zusammenhang mit Handymasten am Nachbargrundstück zu Ermessensentscheidungen des jeweiligen Richters. Eine Gerichtsurteil ist meistens für den Einzelnen und auch für die Rechtsanwälte nicht vorhersehbar:
Exkurs: Neue ÖNORM E 8850 für Handymastenstrahlung
- die tatsächlich eine Vornorm ist und rechtlich genauso unverbindlich
ist wie die alte S 1120 Norm - publiziert.
Presseaussendung des Forum
Mobilkommunikation (FMK) vom 3.2.2006
Presseaussendung der Österreichischen
Ärztekammer vom 7.2.2006
Presseaussendung der Bürgerinitiative
Gablitz vom 7.2.2006
Presseaussendung der Bürgerliste
Salzburg vom 7.2.2006
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Die einzelnen Rechtsnormen:
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB):
§ 364. (1) Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Eigenthümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeiträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
§ 364a. Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.
Zu beachten:
1) Bei behördlich genehmigten Anlagen iSd §364a ABGB gibt
es keinen Unterlassungsanspruch, sondern allenfalls einen Schadenersatz
2) Einem neu hinzugezogener Nachbarn ist die Immissionslage einer Immobilie
bekannt (wenn nicht, dann muss er sich informieren oder es ist ein Pech
für ihn). Zieht er trotzdem dort hin, dann hat er sich mit der Immissionslage
abgefunden und kann daher nach der Lehre und Rechtssprechung nicht auf
Unterlassung klagen. Schließlich profitiert er bei einer hohen Immissionsbelastung
auch von einem geringeren Grundstückspreis bzw. einer geringeren Wohnungsmiete.
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Telekommunikationsgesetz 2003:
Der Schutz des Lebens und der Gesundheit wird in §73 TKG 2003
geregelt:
§ 73. (2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz
des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte
Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet
sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse
des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte
Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
=> Gegen Teile des Telekommunikationsgesetzes zB §73 TKG 2003 haben die Abgeordneten im Parlament von den Grünen und SPÖ im Okt. 2006 eine Beschwerde (Verfassungsklage 250 kB) beim Verfassungsgerichtshof VfGH eingebracht. Begründung: unbestimmte Gesetzesbegriffe, fehlende Anrainerrechte (Stand April 2007: anhängig)
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Europäisches Recht
Das EU-Recht hilft bei den Grenzwerten auch nicht wirklich weiter. Im EU-Recht sind zwar die Krümmung einer Gurke und der Begriff "Marmelade" geregelt, in letzter Minute abgeblasen wurde eine Richtlinie über das Dekolletee einer Kellnerin (Sonnenscheinrichtlinie), gar nicht geregelt sind die Strahlungsgrenzwerte. Die EU setzt also eindeutige Prioritäten...
Die Vorgangsweisen der Mobilfunkfirmen, Behörden und der derzeitigen
österreichischen Rechtssprechen dürften der
Europäischen
Menschenrechtskonvention zu wider laufen. Art. 6 EMRK regelt den Anspruch
der Betroffenen auf rechtliches Gehör und Art. 13 EMRK regelt den
Rechtsdurchsetzungsmechanismus zum Schutz des Lebens und der Gesundheit.
Dr. Eduard Christian Schöpfer "...In der Weigerung der österreichischen
Gerichte, die Beweislast für gesundheitliche Schädigungen dem
Verursacher aufzubürden bzw. eine Prüfung der als verletzt erachteten
Konventionsrechte vorzunehmen, ist auch eine Verletzung des Rechts auf
Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 (1) EMRK zu erblicken.
..."
Qu. Salzburger
Nachrichten 6.12.2005
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Judikatur:
OGH 6Ob180/05x vom 3. Nov. 2005:
Der Kläger ist der bücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft
mit einem Einfamilienhaus. In der Nähe errichtete der beklagte Mobilfunkbetreiber
einen Sendemast mit einer in einer Höhe von 25 Meter installierten
Mobilfunk-Basis-Station (= Antennen). Der Kläger begehrte eine Zahlung
für die eingetretene Wertminderung (Schadenersatz).
Der Beklagte war eine Mobilfunkfirma in Österreich.
=> "...Eine behördlich genehmigte Anlage liege dann vor, wenn
die Genehmigung in einem Verfahren erfolge, in dem die Interessen der Nachbarn
berücksichtigt würden wie etwa im Genehmigungsverfahren nach
der Gewebeordnung. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sehe jedoch keine
Beteiligung der Anrainer vor..."
=> "... Die Mobilfunkanlage sei also keine behördliche
genehmigte Anlage iSd §364a ABGB..." (Anm.: Ein Unterlassungsanspruch
nach § 364 Abs. 2 ABGB ist daher grundsätzlich gegeben. Die für
eine Unterlassungsklage von Immissionen nach §364 Abs. 2 ABGB geforderte
Wiederholungsgefahr liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine
Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet)
=> " ... Elektromagnetische Wellen wurden in der Rechtssprechung
schon § 364 ABGB unterstellt (SZ 48/131; 2Ob545/89 = JBl 1990, 786;
vgl. auch 1 Ob 146/05k zu den von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen).
..."
=> " ... Öffentlich-rechtliche Grenzwerte für elektromagnetische
Wellen wurden in Österreich im Verordnungsweg bisher noch nicht bindend
festgelegt."
=> " ... Die Frage der Gesundheitsgefährdung durch Strahlenbelastung
wird in den Baubewilligungsverfahren nicht geprüft... "
=> "...Die Einhaltung der Grenzwerte schließt jedoch einen
nachbarschaftsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung und/oder Schadenersatz
wegen Gesundheitsschädigung nicht aus, etwas aus dem Grund, dass die
Grenzwerte nicht alle gesundheitsgefährenden Wirkungen erfassen (Postl
aaO 31) oder aber neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel
an der Richtigkit der festgelegten Grenzwerte auslösen (vgl. die Begründung
in der zitierten Entscheidung des BGH). ..."
=> "... Im Gegensatz zum verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch
setzt der Schadenersatzanspruch nach § 364 Abs. 2 ABGB Verschulden
voraus. Die Haftung richtet sich ganz allgemein nach dem §§ 1293
ff ABGB. Der Geschädigte hat die Rechtswidrigkeit und das Verschulden
des Schädigers zu behaupten und nachzuweisen..."
=> Zusammenfassung: Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass die Mobilfunksendeanlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wisenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Die Revision beim Oberlandesgericht Wien mußte daher erfolglos bleiben. Wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn der Kläger nicht auf Wertminderung, sondern auf Unterlassung nach §364 Abs. 2 ABGB geklagte hätte, weiß man leider nicht.
+++
Wer kann was tun?
Der Bürgermeister kann die Bauordnung, Naturschutzgesetz,
Forstgesetz für eine abschlägige Entscheidung heranziehen.
Die Fernmeldebüros und die oberste Fernmeldebehörde
kann das Fernmelderecht / Telekommunikationsgesetz heranziehen.
Der betroffenen Anrainer hat eventuell einen Unterlassungsanspruch
nach dem ABGB (§364ff). Dies dann, wenn vom Grundstück des Nachbarn
ein ortsunübliche Emission ausgeht und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung
des Nachbarn führt. Gesundheitsschädliche Immissionen können
grundsätzlich nicht ortsüblich werden.
Ein Grundproblem aller rechtlichen Schritte ist, dass es auch mehr als 10 Jahre nach Einführung der Mobilkommunikation in Österreich keine gesetzlichen Grenzwerte für die Strahlungsbelastung bzw. Emissionen von Sendeanlagen gibt. Es gibt lediglich Empfehlungen und unverbindliche Richtwerte. Insofern ist es für die Gerichte schwierig zu entscheiden, ab wann die Strahlung gesundheitsschädlich ist und zu wesentlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn kommt. Hier hilft nur mehr der Umweg über Sachverständigengutachten.
Exkurs in den Gemeinderat:
Der gesamte Gemeinderat von Spittal an der Drau stimmte einstimmig
gegen die Errichtung eines neuen Handymasten im Ortsgebiet, obwohl es einen
positiven Bescheid des Landes Kärnten gibt. Sie risikieren damit eine
Verurteilung wegen des Amtsmissbrauchs. Die Gesundheit der eigenen Gemeindebürger
ist Ihnen aber wichtiger.
Qu: ORF-online
Kärtner 22.11.2007 und Kleine
Zeitung vom 23.11.2007
PS: Es gibt doch noch couragierte Politiker in diesem Land
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Rechtschutzversicherungen:
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat sollte mit seiner Rechtsschutzversicherung
Kontakt aufnehmen und abklären, ob die Versicherung die Verfahrens-
und Rechtskosten einer Unterlassungsklage gegen den Nachbarn - von dessen
Grundstück die Emission ausgeht - übernimmt. Das hängt vom
jeweiligen Umfang der Rechtsschutzversicherung ab.
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Strahlung in der Mietwohnung:
Wenn Sie von der Strahlung der Mobilfunkmasten auf Nachbars Dach oder
auch am eigenen Wohnhaus betroffen sind, dann sollten Sie auch bei der
Mietervereinigung
oder beim Mieterbund
nachfragen. Mitglieder der Mietervereinigung oder des Miterbundes bekommen
eine kostenlose Rechtsberatung in allen Miet- und Wohnrechtsfragen.
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Strahlung am Arbeitsplatz: Was man gegen eine Strahlung (Bestrahlung)
durch Mobilfunkstationen (Handymasten, DECT-Stationen, WLAN-Stationen)
am Arbeitsplatz machen kann, erfahren sie bei der jeweiligen Arbeiterkammer.
Die Arbeiterkammer ist Spezialist für den Arbeitnehmerschutz in Österreich.
| Bundesland | Telefonnummer: |
| Arbeiterkammer Wien | 01- 50165 0 |
| Arbeiterkammer Niederösterreich | 01- 58883 |
| Arbeiterkammer Burgenland | 02682 - 740 0 |
| Arbeiterkammer Oberösterreich | 050 6906 0 |
| Arbeiterkammer Steiermark | 05 - 7799 0 |
| Arbeiterkammer Kärnten | 0463 - 5870 0 |
| Arbeiterkammer Salzburg | 0662 - 8687 0 |
| Arbeiterkammer Tirol | 0800 - 22 55 22 |
| Arbeiterkammer Vorarlberg | 05522 - 306 0 |
Allgemeine Informationen der Arbeiterkammer über "Arbeit und Recht"
=> siehe
hier
Beitrag der AK Wien zum Thema "Lärm und Strahlung => siehe
hier
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Bürgerinitiativen:
Den Bürgern unseres Landes steht seit 1867 die Versammlungs- und
Vereinsfreiheit zu. Sie kann das letzte und gesellschaftlich bedeutsamste
Mittel zur Durchsetzung des eigenen Gesundheitsschutzes sein.
* Art. 12 des Staatsgrundgesetzes (StGG) bestimmt, dass die
österreichischen Staatsbürger das Recht haben, sich zu versammeln
und Vereine zu bilden. Die Versammlungsfreiheit umfaßt nicht bloß
das Recht, sich mit anderen Personen gleichzeitig am selben Ort aufzuhalten,
sodaß eine Ansammlung von Menschen entsteht. Wesentlich für
eine Versammlung ist das darin zum Ausdruck kommende gemeinsame Wirken
der versammelten Personen.
* Gemäß Art 11 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention (MRK)
haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei
mit anderen zusammenzuschließen.
=> Bürgerinitiativen in Österreich im Bereich Mobilfunk: LINK
=> Verein Risiko Elektrosmog
=> Top-Termine: LINK
=> Aktionstag Mobilfunk-Kritik in Deutschland am 24.6.2006: Infos
(108 kB)
+++
Recht in den USA
1.11.2005: US-Bundesgericht ermöglicht Mobilfunk-Sammelklagen
"...Das oberste Gericht der USA will einen Appell von Mobilfunkanbietern
nicht anhören und macht so den Weg für fünf Sammelklagen
von
Mobilfunkgegnern frei. ..."
Qu: http://www.infoweek.ch/news/NW_single.cfm?news_ID=12083&sid=0
+++
Recht in Deutschland
"...Mobilfunksendeanlagen sind ohne Baugenehmigung in reinen Wohngebieten
rechtswidrig. Mit der Nutzung eines Wohngebietes sind gewerblich betriebene
Mobilfunksender nicht vereinbar. ..."
Qu.: Verwaltungsgericht Düsseldorf (September 2001)
Anm.: Als Folge dieses Urteils wurde in Kaarst der weitere Ausbau einer Basisstation auf einem Wohnhaus gestoppt. Viele weitere Mobilfunkanlagen in reinen Wohngebieten, die ohne Baugenehmigung errichtet wurden, müssten jetzt geprüft, nachträglich genehmigt oder wieder entfernt werden.
+++
"...Für das Gericht steht fest, dass durch den Betrieb der Basisstation
nicht nur eine
gesundheitliche Beeinträchtigung der Kläger nicht ausgeschlossen
ist, sondern
vielmehr eine konkrete Gefährdung wahrscheinlich erscheint. ..."
Qu.: Amtsgericht Freiburg in einem Urteil, AZ 4 C 717/00 (20. Dezember
2000)
+++
"...Die verfassungsrechtliche Verantwortung unseres Staates für
die Grundrechte der
Bürger verbietet, wenn Gesundheitsrisiken nicht ausgeschlossen
werden können, das
Kind zunächst in den Brunnen fallen zu lassen und erst dann zu
versuchen, etwaig
auftretenden Schäden entgegenzuwirken. Eine neuartige Technologie
darf nicht
gleich einem Großversuch an der Gesamtbevölkerung eines
Landes auf ihre
Unschädlichkeit überprüft werden. ..."
Qu.: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sperrte einen D1-Turm in Essen
(Februar 1993)
Recht in Spanien
"...Mobilfunkstrahlen begründen die vernünftige Vermutung,
nicht unschädlich für die
Gesundheit von Menschen zu sein, die ihnen permanent ausgesetzt sind.
..."
Qu.: Aus dem Urteil des Gerichtes Erster Instanz in Bilbao/Spanien
(Juni 2001)
Anm.: Das Gericht untersagte den weiteren Betrieb einer Mobilfunkstation,
da es gesundheitliche Klagen aus der Nachbarschaft gab. Der Richter führte
aus, dass die Antenne solange verboten bleibt, bis der Betreiber Airtel
schlüssig nachweisen kann, dass deren Strahlung unschädlich ist.
Autor: Mag. Robert Marschall, April. 2007 + Angaben ohne Gewähr +
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Ergänzende Infos über Grenzwerte, Frequenzen und Gesundheit:
http://www.schutz-vor-elektrosmog.at